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GEMEINNÜTZIGE BAU- UND SIEDLUNGS- GENOSSENSCHAFT WIESBADEN 1950 EG KLAGENFURTER RING 84 A 65187 WIESBADEN
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SPARORDNUNG
NEUFASSUNG DER
GENO50
Sehr geehrte Mitglieder, liebe Sparerinnen und Sparer, am 01. Dezember 2018 tritt eine Neu- fassung unserer Sparordnung in Kraft. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung ergibt sich in der Sparord- nung Anpassungsbedarf. Das Schriftformerfordernis bei Änderungen in Verbraucherver- trägen wurde durch das weniger formstrenge Textformerfordernis abgelöst. Der relevante § 309 BGB wurde abgeändert und klargestellt, so dass in Zukunft auch Erklärungen bzw. Anzeigen z.B. per E-Mail den Anforderungen für Vertragsänderungen bei Verbraucherverträgen genügen. Die entsprechende Regelung zur Änderung der Sparordnung (Absatz XVII der Sparordnung) wurde angepasst. Des Weiteren wurde Absatz VI Nr. 3 dahingehend geändert, dass Verfügungen nicht mehr nur in E-Mail-Form, sondern durch Auftrag in elektronischer Form beauftragt werden können. Diese Neufassung der Sparordnung gem. Absatz XVII gilt als ge- nehmigt, wenn der Sparer nicht widerspricht. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der Genossenschaft in Textform eingegangen sein. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertrags- schließenden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermonats in Textform gekündigt werden kann. Mit freundlichen Grüßen GEMEINNÜTZIGE BAU- UND SIEDLUNGS- GENOSSENSCHAFT WIESBADEN 1950 EG Der Vorstand
WIR
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Sehr geehrte Mitglieder, liebe Sparerinnen und Sparer, am 01. Dezember 2018 tritt eine Neufassung unserer Sparordnung in Kraft. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung ergibt sich in der Sparordnung Anpassungsbedarf. Das Schriftformerfordernis bei Ände- rungen in Verbraucherverträgen wurde durch das weniger formstrenge Text- formerfordernis abgelöst. Der relevante § 309 BGB wurde abgeändert und klargestellt, so dass in Zukunft auch Erklärungen bzw. Anzeigen z.B. per E-Mail den Anforderungen für Vertrags- änderungen bei Verbraucherverträgen genügen. Die entsprechende Regelung zur Änderung der Sparordnung (Absatz XVII der Sparordnung) wurde ange- passt. Des Weiteren wurde Absatz VI Nr. 3 dahingehend geändert, dass Verfügun- gen nicht mehr nur in E-Mail-Form, sondern durch Auftrag in elektronischer Form beauftragt werden können. Diese Neufassung der Sparordnung gem. Absatz XVII gilt als genehmigt, wenn der Sparer nicht widerspricht. Der Widerspruch des Sparers muss inner- halb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der Genossenschaft in Textform eingegangen sein. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragsschließenden ein außer- ordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalender- monats in Textform gekündigt werden kann. Mit freundlichen Grüßen GEMEINNÜTZIGE BAU- UND SIEDLUNGS-GENOSSENSCHAFT WIESBADEN 1950 EG Der Vorstand
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